§ 9 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)
§ 9 Kirchengesetz
1. Die Kosten des baulichen Unterhalts des Münsters trägt der Staat zu drei Vierteln, soweit die Aussenseite der Kirche, deren Dächer und Türme sowie der Kreuzgang in Betracht kommen. Das übrige Viertel sowie die gesamten Kosten des Unterhalts der anderen Bauteile, speziell des inneren Kirchenraumes, trägt die Evangelisch-reformierte Kirche. Über den Umfang und die Vergebung der vom Staat finanziell unterstützten Arbeiten haben sich die Staats- und die Kirchenbehörden jeweilen zu verständigen. Bauarbeiten, die vom Staat nicht finanziell unterstützt werden, bedürfen, sofern sie eine Änderung der bisherigen Anlage bezwecken, der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Der Kreuzgang ist im bisherigen Umfang offen zu halten. Der Unterhalt der darin befindlichen gärtnerischen Anlagen verbleibt zu Lasten des Staates.
3. Die Behörden der Evangelisch-reformierten Kirche regeln den Besuchsdienst im Münster. Der Nettoertrag der Eintrittsgebühren kommt zur Hälfte der Kirche, zur Hälfte dem Staate zu.