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190.100 CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)

Die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken
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§ 8 Kirchengesetz

1. In welchen Fällen und in welchem Umfang für den Dienst von Geistlichen an den öffentlichen Spitälern, Heimen und Gefängnissen Staats- und Gemeindemittel verwendet werden dürfen, wird durch die Spezialgesetzgebung des Staates oder die von den zuständigen Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften bestimmt.

2. Hierbei ist der konfessionellen Verschiedenheit der religiösen Bedürfnisse der Insassen gebührend Rechnung zu tragen. Die Dienstleistungen der Geistlichen verschiedener Konfessionen sind bei gleichem Umfang ihrer Inanspruchnahme nach gleichen Sätzen zu honorieren.

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