190.100
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)
Die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen
§ 7 Kirchengesetz
1. Die Benützung der Kirchenglocken zu Zwecken des bürgerlichen Geläutes steht den Staats- und Gemeindebehörden auch fernerhin im bisherigen Umfang auf eigene Kosten offen.
2. Der Regierungsrat ist berechtigt, in aussergewöhnlichen Fällen zu öffentlichen Zwecken vorübergehend über diejenigen Kirchengebäude zu verfügen, die der Kanton den öffentlich-rechtlichen Kirchen übertragen hat. Ihre gottesdienstliche Benützung soll hierbei aber nach Möglichkeit respektiert werden; ferner sind alle Instandstellungskosten zu vergüten.
3. Die Verwendung der Kirchengebäude zu anderen Zwecken liegt in der Zuständigkeit der kirchlichen Behörden.