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§ 6 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) - [[1]](#articletitle_text_fn_116907_2_1_c)

Die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen
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§ 6 Kirchengesetz · [[1]](#articletitle_text_fn_116907_2_1_c)

1. Der Regierungsrat hat Massnahmen kirchlicher Behörden oder Amtsstellen aufzuheben, wenn sie Bundesrecht oder kantonales Recht verletzen oder wenn bei ihrem Erlass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind oder die Zuständigkeitsordnung nicht eingehalten worden ist. Die Aufhebung kann von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin erfolgen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu erheben ist, jedoch erst nach Erschöpfung des kirchlichen Instanzenzuges.

2. Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide der Kirchenbehörden steht dem Betroffenen der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

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