190.100
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)
Die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen
§ 5 Kirchengesetz
1. Die Kirchen verwalten das Kirchenvermögen selbständig gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen einzelner Teile. Sie stehen dabei unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2. Die obersten kirchlichen Exekutivbehörden haben dem Regierungsrat alljährlich Budget, Jahresrechnung und Vermögensstatus nach deren Genehmigung durch die zuständigen Kirchenorgane zur Einsichtnahme vorzulegen.
3. Der Regierungsrat kann von den kirchlichen Behörden jederzeit Bericht über ihre Vermögensverwaltung verlangen und Einsicht in die einschlägigen Akten fordern.