§ 4 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)
§ 4 Kirchengesetz
1. Die öffentlich-rechtlichen Kirchen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Bei deren Ausgestaltung und Bemessung haben sie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kirchenglieder sowie den staatlichen Steuerinteressen gebührend Rechnung zu tragen. Gehört einer Kirche nur ein Teil der Glieder einer Familie an, so ist diese Tatsache bei der Besteuerung gebührend zu berücksichtigen.
2. Die kirchlichen Steuerordnungen und ihre Änderungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Eine allfällige Abstimmung der Kirchenglieder darüber darf erst stattfinden, wenn die Genehmigung erteilt ist. Für einen Widerruf der Genehmigung gilt sinngemäss § 2 Abs. 4.
3. Sieht eine kirchliche Steuerordnung neben einem Normalsteuersatz die Möglichkeit der Erhebung von Steuerzuschlägen vor, so bedarf der Beschluss auf Erhebung solcher Zuschläge ebenfalls der Genehmigung des Regierungsrates. Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die normalen Steuersätze zur Deckung der mutmasslichen Ausgaben nicht hinreichen. Sie darf nur auf eine Periode von längstens drei Jahren erteilt, kann aber bei deren Ablauf wiederholt werden.