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190.100 CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)

Die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen
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§ 3 Kirchengesetz

1. Jeder Kantonseinwohner gehört der Kirche seiner Konfession an, wenn er die in deren Verfassung genannten Erfordernisse erfüllt.

2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. In diese Erklärung können auch die unter der elterlichen Sorge des Austretenden stehenden Kinder unter 16 Jahren einbezogen werden.

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