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190.100 CH-BS

§ 10 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)

Die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken
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§ 10 Kirchengesetz

1. Bei der Predigerkirche ist der bauliche Unterhalt, soweit er den Chor, die Gewölbe und den Turm betrifft, vom Staate auf eigene Kosten zu besorgen; im übrigen liegt er der Christkatholischen Kirche ob. Bauarbeiten, die eine Änderung der bisherigen Anlage bezwecken, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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