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190.100 CH-BS

§ 1 Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz)

Die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen
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§ 1 Kirchengesetz

1. Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche haben öffentlich-rechtliche Persönlichkeit. Die Israelitische Gemeinde ist ihnen gleichgestellt; die nachstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für sie.

2. Alle anderen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts. Die Bestimmungen der Bundes- und der Kantonsverfassung bleiben vorbehalten.

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