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§ 6 Ausscheidungsvertrag

1. Der in gegenwärtigem Vertrag nicht speziell der Bürgergemeinde zugeschiedene Teil des bisherigen städtischen Vermögens fällt der Einwohnergemeinde zu und geht gemäss den §§ 14 und 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875 und den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in die Verwaltung der Staatsbehörden über.

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