Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 5 Ausscheidungsvertrag

1. Der Aufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der Vermögensverwaltung bleiben unterstellt

1. Die 16 bestehenden Zünfte der Stadt;

2. die Gesellschaften der Kleinen Stadt, zum Rebhaus, zum Greifen, zur Hären, sowie die mit besonderen Vermögen ausgestattete Vereinigung dieser drei Gesellschaften;

3. die bestehenden fünf Vorstadtgesellschaften der Grossen Stadt.

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