172.200
CH-BS
§ 5 Ausscheidungsvertrag
§ 5 Ausscheidungsvertrag
1. Der Aufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der Vermögensverwaltung bleiben unterstellt
1. Die 16 bestehenden Zünfte der Stadt;
2. die Gesellschaften der Kleinen Stadt, zum Rebhaus, zum Greifen, zur Hären, sowie die mit besonderen Vermögen ausgestattete Vereinigung dieser drei Gesellschaften;
3. die bestehenden fünf Vorstadtgesellschaften der Grossen Stadt.