§ 4 Ausscheidungsvertrag
§ 4 Ausscheidungsvertrag
1. Hinsichtlich des durch Testament von Herrn Christoph Merian-Burckhardt sel. vom 26. März 1857 der Stadt Basel angefallenen, jedoch erst nach dem Ableben der Witwe des Testators in die Verwaltung der Stadt übergehenden Stiftungsvermögens wird zur Vermeidung späterer Erörterungen schon jetzt folgendes festgesetzt
a) Die zur besondern Verwaltung dieses Stiftungsvermögens im Testament vorgesehene Kommission wird seiner Zeit durch die Behörden der Bürgergemeinde aufgestellt werden und steht unter deren Aufsicht. Dieser Kommission kommt auch die Verteilung der in Art. 28 des Testaments für die städtischen Armenhäuser und Anstalten und andern Wohltätigkeits- und gemeinnützigen Anstalten bestimmten Summe von fünfhunderttausend Franken zu.
b) Von dem Ertrage dieses Stiftungsvermögens wird die Verwaltungskommission alljährlich den Behörden der Bürgergemeinde zur Unterstützung der vom Testator in erster Linie genannten städtischen Armenhäuser und zur Linderung von Not und Unglück einen Dritteil zur Verfügung stellen. Die andern zwei Dritteile sind alljährlich zur Verfügung des Regierungsrates zu halten «zur Erleichterung der Durchführung der unserm städtischen Gemeinwesen obliegenden notwendigen oder allgemein nützlichen und zweckmässigen Einrichtungen überhaupt».
c) Durch diese Vereinbarung der Teilungsquoten soll nicht ausgeschlossen sein, dass die Behörden der Bürgergemeinde und diejenigen der Einwohnergemeinde sich vorübergehend zum Zwecke der Durchführung einzelner grösserer Arbeiten über eine anderweitige Teilung des Ertrags verständigen können.
d) Hinsichtlich der beidseitigen Verwendungen ist zwar verstanden, dass sie einerseits in das Ermessen der Behörden der Bürgergemeinde, anderseits in dasjenige des Regierungsrates beziehungsweise des Grossen Rats fallen. Wie jedoch nach Vorschrift des Testaments das Stiftungsvermögen getrennt von dem übrigen städtischen Vermögen und für sich bestehend bleiben und besonders verwaltet werden soll, so soll auch der Ertrag mit den sonstigen Einkünften der Bürgergemeinde und des Staats nicht vermischt werden, vielmehr dessen Verwendung zu den im Testament vorgesehenen Zwecken aus den von den beidseitigen Behörden abzulegenden Rechnungen klar ersichtlich sein.
e) Würde sich im Verlauf der Zeit herausstellen, dass der von der Verwaltungskommission den Behörden der Bürgergemeinde zur Verfügung zu stellende Dritteil des Ertrags nicht mehr im Verhältnis stände zu den Bedürfnissen der städtischen Armenhäuser und zur Erreichung der hiervor unter b) genannten weiteren Zwecke, so ist eine Revision des Teilungsmodus vorzunehmen. Sollten sich die beidseitigen Behörden über eine neue Teilungsquote nicht verständigen können, so ist dieselbe durch ein Schiedsgericht festzusetzen, welches unter einem vom Appellationsgericht zu wählenden Obmann aus vier Mitgliedern besteht, wovon die Hälfte von den Behörden der Bürgergemeinde, die andere Hälfte vom Regierungsrat gewählt wird.
f) Für den Fall einer spätern Wiederherstellung einer gesonderten Stadtgemeindeverwaltung (§ 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875) gehen die durch gegenwärtigen Vertrag den Staatsbehörden zugeschiedenen Befugnisse an die Behörden der Einwohnergemeinde über.