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171.700 CH-BS

§ 6 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

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§ 6 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

1. § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1916 sowie die im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehenden Bestimmungen der Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung übergegangenen Vermögens der Stadtgemeinde Basel vom 26. Juni 1876 werden aufgehoben.

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