171.700
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
§ 5 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
1. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen anderseits gemäss den vom Verfassungsrat vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätzen bleibt vorbehalten.