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171.700 CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

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§ 4 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

1. Die Passiven sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung im Verhältnis der Aktiven auf die beiden Gemeinwesen zu verlegen.

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