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171.700 CH-BS

§ 2 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

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§ 2 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

1. Die im Anhang beigefügte, aufgrund des Vermögensstatus per 31. Dezember 1966 erstellte Ausscheidung bildet Bestandteil dieses Gesetzes.

2. Die Ausscheidung der Vermögenswerte der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals hat auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung nach der Zuteilung der Anspruchsberechtigten auf die beiden Gemeinwesen zu erfolgen.

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