171.700
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
§ 1 Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
1. Die Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden im Sinne der vom Verfassungsrat beschlossenen Verfassungsgrundsätze für die Ausscheidung des Vermögens rückwirkend auf den 31. Dezember 1966 aus der Vermögensrechnung des Kantons Basel-Stadt buchmässig ausgeschieden. Über die ausgeschiedenen Aktiven ist inskünftig besonders Buch zu führen.