171.300
CH-BS
§ 9 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel
§ 9 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel
1. Die Bürgerversammlung und der Bürgerrat Kleinhüningen bleiben nach dem 31. Dezember 1907 nur noch so lange und insofern in Funktion, als es zum Abschluss und zur Genehmigung der Gemeinderechnungen über das Jahr 1907 und zur vollständigen Übergabe der Geschäfte an die Behörden der Bürgergemeinde Basel notwendig ist.
2. Das gleiche gilt für die Vertreter von Kleinhüningen in der Kommission des Landpfrundhauses mit Bezug auf den Abschluss und die Genehmigung der Anstaltsrechnung über das Jahr 1907, ebenso mit Bezug auf den Abschluss und die Genehmigung der Vereinbarung mit dem Bürgerrate Basel (§ 4 Abs. 3).