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171.300 CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

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§ 5 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

1. Alle für die Landgemeinden im allgemeinen geltenden Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und andern amtlichen Erlassen treten für das bisherige Gebiet von Kleinhüningen auf den 1. Januar 1908 ausser Wirksamkeit.

2. Umgekehrt treten alle für die Stadt Basel geltenden Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und andern amtlichen Erlassen für das bisherige Gebiet von Kleinhüningen auf den gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit, jedoch mit folgender Ausnahme

3. Die Bestimmungen von § 35 des Wirtschaftsgesetzes vom 19. Dezember 1887 finden auf diejenigen im bisherigen Gebiete von Kleinhüningen schon bestehenden Wirtschaften, welche den für die Wirtschaftslokalitäten im Stadtgebiete geltenden baulichen Anforderungen nicht entsprechen, bloss insoweit Anwendung, als die Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbesserungen nur für den Fall der Vornahme durchgreifender baulicher Veränderungen soll verlangt werden können.

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