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§ 4 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

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§ 4 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

1. Das Vermögen der Bürgergemeinde Kleinhüningen mit Einschluss der Stiftungen und Anteile am Landarmenhause (Landpfrundhaus) wird mit sämtlichen Rechten, Verpflichtungen und Lasten durch die Verschmelzung zu einem Bestandteile des Vermögens der Bürgergemeinde Basel nach Massgabe der am 3./15. Oktober 1906 zwischen dem Bürgerrate Basel und dem Bürgerrate Kleinhüningen, letzterer handelnd mit Ermächtigung der Bürgerversammlung Kleinhüningen vom 12. März 1905, abgeschlossenen und vom Weiteren Bürgerrate der Stadt Basel am 1. November 1906 genehmigten Vereinbarung.

2. Das Archiv der Bürgergemeinde Kleinhüningen geht an das Archiv der Bürgergemeinde Basel über.

3. Über die Abfindung der Bürgergemeinde Basel als Rechtsnachfolgerin der aus der Vermögensgemeinschaft des Landpfrundhauses ausscheidenden Bürgergemeinde Kleinhüningen hat der Bürgerrat Basel mit der Kommission des Landpfrundhauses im Laufe des Jahres 1908 eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates

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