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§ 3 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

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§ 3 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

1. Das aufgrund von § 3 des Gesetzes betreffend Übernahme der Geschäfte der Einwohnergemeinde Kleinhüningen durch die staatlichen Organe vom 21. April 1892 mit sämtlichen Rechten, Verbindlichkeiten und Lasten an den Staat übergegangene Vermögen der Einwohnergemeinde Kleinhüningen wird durch die Verschmelzung zu einem Bestandteile des unter kantonaler Verwaltung stehenden Vermögens der Einwohnergemeinde Basel nach Massgabe von § 21 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889 und von § 2 des Gemeindegesetzes vom 26. Juni 1876.

2. Von der gemäss § 3 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. April 1892 am 20. Mai 1893 aufgestellten und durch den Grossen Rat am 21. September 1893 genehmigten Urkunde über das in die kantonale Verwaltung übergegangene Vermögen der Einwohnergemeinde Kleinhüningen ist die eine Ausfertigung wie bisher im Staatsarchiv zu verwahren und die andere, bis anhin vom Bürgerrate Kleinhüningen verwahrte Ausfertigung dem Bürgerrate Basel zur Aufbewahrung zu übergeben.

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