§ 10 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel
§ 10 Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel
1. Der Regierungsrat wird beauftragt, die in § 23 der Kantonsverfassung vorgesehene Zustimmung der Gemeinden zur Verschmelzung von Kleinhüningen mit der Stadt vor Ablauf der Referendumsfrist für dieses Gesetz einzuholen.
2. Für die bezügliche Beschlussfassung der beiden Bürgergemeinden ist nach Massgabe des Gemeindegesetzes vom 26. Juni 1876 in der Stadt der Weitere Bürgerrat, in Kleinhüningen die Bürgerversammlung zuständig. Für die Abstimmung in der Bürgerversammlung Kleinhüningen ist das absolute Mehr der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Bürger massgebend.
3. Für die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kleinhüningen wird der Regierungsrat eine besondere Urnenabstimmung nach Massgabe der für die kantonalen Abstimmungen geltenden Vorschriften anordnen. Das absolute Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden, laut § 26 der Kantonsverfassung in nichtbürgerlichen Gemeindesachen Stimmberechtigten ist für diese Abstimmung massgebend.