170.610
FiLaV
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaV) - Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 5 FiLaV · Übergangs- und Schlussbestimmung
1. Der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2008 geschuldet und werden per 30. Juni 2009 zur Zahlung fällig. Berechnungsgrundlage für diese Periode bilden die Staats- und Gemeinderechnungen der Jahre 2005 und 2006.
2. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.