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170.610 FiLaV CH-BS

§ 3 Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaV) - Zuständigkeiten

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§ 3 FiLaV · Zuständigkeiten

1. Der Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichgesetzes obliegt dem Finanzdepartement.

2. Die Berechnung des Ressourcenausgleichs und der Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen wird von der Finanzverwaltung unter Mitwirkung der Gemeinden vorgenommen. Gegen den Entscheid der Finanzverwaltung können die Gemeinden Rekurs beim Finanzdepartement erheben. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach dem kantonalen Organisationsgesetz.

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