170.610
FiLaV
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaV) - Fälligkeit
§ 2 FiLaV · Fälligkeit
1. Der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen werden jeweils auf den 30. Juni des der Finanzausgleichsperiode folgenden Jahres zur Zahlung fällig.