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170.610 FiLaV CH-BS

§ 2 Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaV) - Fälligkeit

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§ 2 FiLaV · Fälligkeit

1. Der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen werden jeweils auf den 30. Juni des der Finanzausgleichsperiode folgenden Jahres zur Zahlung fällig.

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