§ 9 Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Ausgleichszahlungen bei Lastenverschiebungen
§ 9 FiLaG · Ausgleichszahlungen bei Lastenverschiebungen
1. Übernehmen die Einwohnergemeinden Aufgaben vom Kanton oder geben sie Aufgaben an den Kanton ab und führt dies zu einer wesentlichen Verschiebung von Finanzlasten zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, dann werden diese Verschiebungen mittels Ausgleichszahlungen ausgeglichen.
2. Verschiebungen der Finanzlasten gelten dann als wesentlich, wenn sie jährlich ein Viertel Prozent des durchschnittlichen Ressourcenpotentials der betroffenen Einwohnergemeinden Riehen oder Bettingen der letzten drei Jahre übersteigen.
3. Kleinere Lastenverschiebungen werden berücksichtigt, wenn sie kumuliert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in der jährlichen Summe diesen Schwellenwert erreichen.
4. Die Ausgleichszahlungen werden mittels Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen geregelt. Auf Seiten des Kantons liegt die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Vertrags beim Regierungsrat.