170.600
FiLaG
CH-BS
§ 5 Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs
§ 5 FiLaG · Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs
1. Die ressourcenschwachen Gemeinden erhalten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.
2. Die Mittel des Ressourcenausgleichs werden den finanzschwachen Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.