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170.600 FiLaG CH-BS

§ 4 Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Finanzierung des Ressourcenausgleichs

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§ 4 FiLaG · Finanzierung des Ressourcenausgleichs

1. Die ressourcenstarken Einwohnergemeinden entrichten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.

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