170.600
FiLaG
CH-BS
§ 4 Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Finanzierung des Ressourcenausgleichs
§ 4 FiLaG · Finanzierung des Ressourcenausgleichs
1. Die ressourcenstarken Einwohnergemeinden entrichten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.