170.600
FiLaG
CH-BS
§ 2 Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Ziele
§ 2 FiLaG · Ziele
1. Der Finanz- und Lastenausgleich soll
a) die kommunale Finanzautonomie stärken;
b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern,
c) die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden berücksichtigen;
d) ungedeckte zentralörtliche Leistungen und die Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel angemessen abgelten.