Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.600 FiLaG CH-BS

§ 2 Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Ziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 FiLaG · Ziele

1. Der Finanz- und Lastenausgleich soll

a) die kommunale Finanzautonomie stärken;

b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern,

c) die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden berücksichtigen;

d) ungedeckte zentralörtliche Leistungen und die Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel angemessen abgelten.

← § 1 FiLaG Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Gegenstand § 3 FiLaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →