170.600
FiLaG
CH-BS
§ 14 Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) - Wirksamkeit
Schlussbestimmungen
§ 14 FiLaG · Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2008 wirksam.
2. Für den Fall, dass die Änderung vom 6. Juni 2007 des Schulgesetzes oder die Änderung vom 6. Juni 2007 des Gemeindegesetzes nicht rechtskräftig werden, fällt auch dieses Gesetz dahin.