§ 9 Gemeindegesetz - Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes
§ 9 Gemeindegesetz · Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes
1. In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bzw. des Gemeindeparlamentes fallen folgende Geschäfte
1. Erlass der Gemeindeordnung.
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung.
3. Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung.
4. Prüfung und Genehmigung von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht.
5. Erlass der Ordnungen über die Erhebung von Steuern und Abgaben.
6. Erlass weiterer Ordnungen, insbesondere über die Regelung der Dienstverhältnisse und Besoldungen der Mitarbeiter der Gemeinde.
7. Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge
8. Wahlen gemäss den erlassenen Ordnungen.
9. Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben gemäss Gemeindeordnung oder nach Massgabe von Leistungsaufträgen mit Globalkrediten an den Gemeinderat.
10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen gemäss Gemeindeordnung.
11. Grundstückgeschäfte gemäss Gemeindeordnung.
12. Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung.
13. Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung.
14. Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen.
15. Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentliche Änderungen.
2. Durch Verfassung, Gesetz und Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.