Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 CH-BS

§ 8 Gemeindegesetz - Einberufung des Gemeindeparlamentes

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Gemeindegesetz · Einberufung des Gemeindeparlamentes

1. Das Gemeindeparlament wird jährlich wenigstens zweimal zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte (wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht) im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch den Parlamentspräsidenten einberufen.

2. Ausserdem wird das Gemeindeparlament einberufen

a) auf einen vorhergehenden Beschluss des Gemeindeparlamentes;

b) auf Beschluss des Gemeinderates;

c) wenn ein Viertel der Mitglieder des Gemeindeparlamentes es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

← § 7 Gemeindegesetz Bestand und Gemeindearten § 9 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →