170.100
CH-BS
§ 8 Gemeindegesetz - Einberufung des Gemeindeparlamentes
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Gemeindegesetz · Einberufung des Gemeindeparlamentes
1. Das Gemeindeparlament wird jährlich wenigstens zweimal zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte (wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht) im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch den Parlamentspräsidenten einberufen.
2. Ausserdem wird das Gemeindeparlament einberufen
a) auf einen vorhergehenden Beschluss des Gemeindeparlamentes;
b) auf Beschluss des Gemeinderates;
c) wenn ein Viertel der Mitglieder des Gemeindeparlamentes es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.