170.100
CH-BS
§ 7 Gemeindegesetz - Einberufung der Gemeindeversammlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gemeindegesetz · Einberufung der Gemeindeversammlung
1. Die Gemeindeversammlung wird jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte (wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht) durch den Gemeinderat einberufen.
2. Ausserdem wird die Gemeindeversammlung einberufen
a) auf einen vorhergehenden Beschluss der Gemeindeversammlung;
b) auf Beschluss des Gemeinderates;
c) wenn ein Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.