Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 CH-BS

§ 6 Gemeindegesetz - Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Gemeindegesetz · Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament

1. Die Gemeinden entscheiden sich an der Urne für die ordentliche oder für die ausserordentliche Gemeindeorganisation.

2. Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation wählen und stimmen die in der Gemeinde Stimmberechtigten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen an der Gemeindeversammlung.

3. Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation wählen die in der Gemeinde Stimmberechtigten im Proporzverfahren an der Urne ein Gemeindeparlament, welches die Befugnisse einer Gemeindeversammlung ausübt.

← § 5 Gemeindegesetz Bestand und Gemeindearten § 7 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →