170.100
CH-BS
§ 6 Gemeindegesetz - Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gemeindegesetz · Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament
1. Die Gemeinden entscheiden sich an der Urne für die ordentliche oder für die ausserordentliche Gemeindeorganisation.
2. Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation wählen und stimmen die in der Gemeinde Stimmberechtigten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen an der Gemeindeversammlung.
3. Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation wählen die in der Gemeinde Stimmberechtigten im Proporzverfahren an der Urne ein Gemeindeparlament, welches die Befugnisse einer Gemeindeversammlung ausübt.