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§ 5 Gemeindegesetz - Die Gesamtheit der Stimmberechtigten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Gemeindegesetz · Die Gesamtheit der Stimmberechtigten

1. Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten.

2. Diese üben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.

3. Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 der Kantonsverfassung.

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