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CH-BS
§ 5 Gemeindegesetz - Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gemeindegesetz · Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
1. Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten.
2. Diese üben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
3. Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 der Kantonsverfassung.