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§ 3 Gemeindegesetz - Aufgaben und Befugnisse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gemeindegesetz · Aufgaben und Befugnisse

1. Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Verfassung und Gesetz zugewiesen werden.

2. Sie sind befugt, weitere Aufgaben zu übernehmen, für die nicht ausschliesslich der Bund oder der Kanton zuständig ist.

3. Die Gemeinden können mit dem Kanton die Erfüllung von Kantonsaufgaben durch die Gemeinden (Verbundaufgaben) vereinbaren.

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