170.100
CH-BS
§ 27 Gemeindegesetz - Anpassung des Gemeinderechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Gemeindegesetz · Anpassung des Gemeinderechts
1. Die Gemeinden passen ihre Rechtsordnung diesem Gesetz an, bevor es wirksam wird.
2. Kommt eine Gemeinde dieser Pflicht nicht nach, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen.