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§ 27 Gemeindegesetz - Anpassung des Gemeinderechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 27 Gemeindegesetz · Anpassung des Gemeinderechts

1. Die Gemeinden passen ihre Rechtsordnung diesem Gesetz an, bevor es wirksam wird.

2. Kommt eine Gemeinde dieser Pflicht nicht nach, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen.

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