170.100
CH-BS
§ 26 Gemeindegesetz - Rekurs
Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
§ 26 Gemeindegesetz · Rekurs
1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
2. Unangemessenheit kann nur gerügt werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
3. Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide der Gemeindebehörden kann Rekurs an die Steuerrekurskommission ergriffen werden, sofern die Steuerrekurskommission in den kommunalen Steuerordnungen als Rekursinstanz bezeichnet wird.