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170.100 CH-BS

§ 25 Gemeindegesetz - Aufsichtsmittel

Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
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§ 25 Gemeindegesetz · Aufsichtsmittel

1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufsichtspflicht durch die Prüfung von genehmigungspflichtigen Gemeindebeschlüssen, auf Rekurs hin und durch eigene Wahrnehmung.

2. Der Regierungsrat kann folgende Massnahmen treffen

a) schriftliche Mahnung;

b) Erteilen von Weisungen;

c) Nichtgenehmigung oder Aufhebung von Gemeindeerlassen und -beschlüssen;

d) Ersatzvornahme unter Kostenfolge;

e) vorübergehende Beschränkung der Selbstverwaltung der Gemeinde.

3. Die Massnahmen nach lit. d und e werden erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe getroffen.

4. Die Aufhebung von Gemeindeerlassen durch den Regierungsrat ist ausgeschlossen, nachdem dagegen Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht erhoben worden ist.

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