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CH-BS
§ 25 Gemeindegesetz - Aufsichtsmittel
Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
§ 25 Gemeindegesetz · Aufsichtsmittel
1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufsichtspflicht durch die Prüfung von genehmigungspflichtigen Gemeindebeschlüssen, auf Rekurs hin und durch eigene Wahrnehmung.
2. Der Regierungsrat kann folgende Massnahmen treffen
a) schriftliche Mahnung;
b) Erteilen von Weisungen;
c) Nichtgenehmigung oder Aufhebung von Gemeindeerlassen und -beschlüssen;
d) Ersatzvornahme unter Kostenfolge;
e) vorübergehende Beschränkung der Selbstverwaltung der Gemeinde.
3. Die Massnahmen nach lit. d und e werden erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe getroffen.
4. Die Aufhebung von Gemeindeerlassen durch den Regierungsrat ist ausgeschlossen, nachdem dagegen Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht erhoben worden ist.