170.100
CH-BS
§ 24 Gemeindegesetz - Umfang des Aufsichtsrechts
Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
§ 24 Gemeindegesetz · Umfang des Aufsichtsrechts
1. Die Aufsicht des Kantons beschränkt sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Spezialgesetzen auf die Rechtskontrolle.