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170.100 CH-BS

§ 24 Gemeindegesetz - Umfang des Aufsichtsrechts

Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
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§ 24 Gemeindegesetz · Umfang des Aufsichtsrechts

1. Die Aufsicht des Kantons beschränkt sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Spezialgesetzen auf die Rechtskontrolle.

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