170.100
CH-BS
§ 23 Gemeindegesetz - Aufsichtsbehörde
Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
§ 23 Gemeindegesetz · Aufsichtsbehörde
1. Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.