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170.100 CH-BS

§ 23 Gemeindegesetz - Aufsichtsbehörde

Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
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§ 23 Gemeindegesetz · Aufsichtsbehörde

1. Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.

2. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.

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