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§ 22a Gemeindegesetz - Zusammenarbeit und Mitwirkung

Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
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§ 22a Gemeindegesetz · Zusammenarbeit und Mitwirkung

1. Kanton und Gemeinden sorgen für eine enge Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2. Der Grosse Rat und der Regierungsrat gewährleisten das Anhörungsrecht der Gemeinden gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen, welche die Gemeinden in besonderer Weise betreffen.

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