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CH-BS
§ 21 Gemeindegesetz - Aufgaben und Befugnisse der Bürgergemeinden
Die Bürgergemeinden
§ 21 Gemeindegesetz · Aufgaben und Befugnisse der Bürgergemeinden
1. Die Bürgergemeinden haben namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse
a) sie erteilen das Gemeindebürgerrecht;
b) sie verwalten ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen;
c) sie beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Stiftungen und Korporationen.
2. Die Bürger haben kein Nutzungsrecht am Vermögen der Bürgergemeinden.