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§ 21 Gemeindegesetz - Aufgaben und Befugnisse der Bürgergemeinden

Die Bürgergemeinden
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§ 21 Gemeindegesetz · Aufgaben und Befugnisse der Bürgergemeinden

1. Die Bürgergemeinden haben namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse

a) sie erteilen das Gemeindebürgerrecht;

b) sie verwalten ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen;

c) sie beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Stiftungen und Korporationen.

2. Die Bürger haben kein Nutzungsrecht am Vermögen der Bürgergemeinden.

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