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§ 20 Gemeindegesetz - Strafbefugnis

Die Einwohnergemeinden
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§ 20 Gemeindegesetz · Strafbefugnis

1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen können Übertretungen ihrer Vorschriften unter Strafe stellen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften entgegenstehen.

2. Die Höhe der gestützt auf dieses Gesetz ausgesprochenen Ordnungsbussen beträgt höchstens CHF 500.

3. Dem Gemeinderat und den in der Gemeindeordnung bezeichneten Gemeindebehörden steht die Kompetenz gemäss § 142 der Strafprozessordnung zur direkten Bussenerhebung für geringfügige Übertretungen mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300 zu.

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