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§ 18a Gemeindegesetz - Aufgaben

Die Einwohnergemeinden
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§ 18a Gemeindegesetz · Aufgaben

1. Die Einwohnergemeinden sind unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 für diejenigen Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons oder des Bundes fallen.

2. Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe.

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