Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 CH-BS

§ 17 Gemeindegesetz - Öffentlichkeit der Verhandlungen und Protokoll

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Gemeindegesetz · Öffentlichkeit der Verhandlungen und Protokoll

1. Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes sind öffentlich, diejenigen des Gemeinderates sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen sämtlicher Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen.

← § 16 Gemeindegesetz Bestand und Gemeindearten § 18 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →