170.100
CH-BS
§ 17 Gemeindegesetz - Öffentlichkeit der Verhandlungen und Protokoll
Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Gemeindegesetz · Öffentlichkeit der Verhandlungen und Protokoll
1. Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes sind öffentlich, diejenigen des Gemeinderates sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen sämtlicher Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen.