Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 CH-BS

§ 16 Gemeindegesetz - Unvereinbarkeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Gemeindegesetz · Unvereinbarkeiten

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind in die Gemeindebehörden nicht wählbar.

2. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes sein.

3. Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

← § 15 Gemeindegesetz Bestand und Gemeindearten § 17 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →