170.100
CH-BS
§ 16 Gemeindegesetz - Unvereinbarkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Gemeindegesetz · Unvereinbarkeiten
1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind in die Gemeindebehörden nicht wählbar.
2. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes sein.
3. Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.