Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 CH-BS

§ 13 Gemeindegesetz - Genehmigungspflichtige Gemeindebeschlüsse

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Gemeindegesetz · Genehmigungspflichtige Gemeindebeschlüsse

1. Dem Regierungsrat sind vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen

a) die Gemeindeordnung;

b) Ordnungen über die Erhebung von Steuern und Abgaben;

c) Verträge der Gemeinden über die Verlegung von Gemeindegrenzen;

d) Verträge mit anderen Gemeinden über eine gemeinsame Behörde oder Anstalt;

e) Zweckverbandsstatuten;

f) Beitritte zu ausserkantonalen Zweckverbänden;

g) wichtige Verträge mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes.

2. Wo die Gemeinden ihnen zugewiesene Aufgaben erfüllen, kann der Regierungsrat anordnen, dass ihm weitere Gemeindebeschlüsse zur Genehmigung vorzulegen sind.

← § 12 Gemeindegesetz Bestand und Gemeindearten § 14 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →