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CH-BS
§ 13 Gemeindegesetz - Genehmigungspflichtige Gemeindebeschlüsse
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Gemeindegesetz · Genehmigungspflichtige Gemeindebeschlüsse
1. Dem Regierungsrat sind vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen
a) die Gemeindeordnung;
b) Ordnungen über die Erhebung von Steuern und Abgaben;
c) Verträge der Gemeinden über die Verlegung von Gemeindegrenzen;
d) Verträge mit anderen Gemeinden über eine gemeinsame Behörde oder Anstalt;
e) Zweckverbandsstatuten;
f) Beitritte zu ausserkantonalen Zweckverbänden;
g) wichtige Verträge mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes.
2. Wo die Gemeinden ihnen zugewiesene Aufgaben erfüllen, kann der Regierungsrat anordnen, dass ihm weitere Gemeindebeschlüsse zur Genehmigung vorzulegen sind.