170.100
CH-BS
§ 12 Gemeindegesetz - Initiative
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Gemeindegesetz · Initiative
1. Eine in der Gemeindeordnung bestimmte Anzahl von Stimmberechtigten kann beim Gemeindeparlament das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder eines referendumsfähigen Beschlusses stellen.
2. Soweit die Gemeinden keine eigene Regelungen treffen, finden für das weitere Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum sinngemäss Anwendung.