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§ 11 Gemeindegesetz - Fakultatives Referendum

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Gemeindegesetz · Fakultatives Referendum

1. Beschlüsse des Gemeindeparlamentes sind der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegen, wenn dies von einer in der Gemeindeordnung bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten innert 30 Tagen schriftlich verlangt wird.

2. Davon ausgenommen sind Beschlüsse gemäss § 9 Ziff. 3, 4 und 8 sowie § 10 Abs. 2.

3. Ebenfalls vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Beschlüsse über die Einreichung einer Gemeindeinitiative gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt, sofern es die Gemeindeordnung nicht anders bestimmt.

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